Norm
AktG §34Rechtssatz
Ist die Satzung der Aktiengesellschaft schon festgestellt, der Gründungsvertrag also errichtet, sind die Gründer einander schon von diesem Zeitpunkt an gesellschaftsrechtlich verpflichtet; sie und die bestellten Gesellschaftsorgane sind verhalten, alles zur Entstehung der Aktiengesellschaft Erforderliche zu tun. Dieses Gesellschaftsverhältnis wird bei der Gründung einer Aktiengesellschaft als Voraktiengesellschaft bezeichnet. Wurde das Eintragungsbegehren rechtskräftig abgewiesen, so wird damit die Voraktiengesellschaft zur "unechten" Vorgesellschaft, die dann - im Gegensatz zur echten Voraktiengesellschaft als OGH bzw GesBR angesehen werden muß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0049338Dokumentnummer
JJR_19920424_OGH0002_0010OB00012_9200000_001