Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö***** AG, *****, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, und der Nebenintervenientin auf Seiten der k... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist seit 1. 2. 1984 bei den österreichischen Bundesbahnen (kurz: ÖBB), zuletzt als Bahnbusfahrer beschäftigt. Am 30. 12. 2003 trat das Bundesbahnstrukturgesetz 2003 (BGBl I Nr 138/2003 - BBSG) in Kraft, das ua eine umfassende Änderung des Bundesbahngesetzes (BBG) aufgrund der Umstrukturierung der ÖBB vorsah. Eckpunkte dieser Umstrukturierung waren die Gründung einer im Eigentum des Bundes stehenden ÖBB Holding Aktiengesellschaft mit verschiedenen Tochter- und... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist seit 1. 9. 1971 bei den österreichischen Bundesbahnen (kurz: ÖBB) beschäftigt. Am 30. 12. 2003 trat das Bundesbahnstrukturgesetz 2003 (BGBl I Nr 138/2003 - BBSG) in Kraft, das ua eine umfassende Änderung des Bundesbahngesetzes (BBG) aufgrund der Umstrukturierung der ÖBB vorsah. Eckpunkte dieser Umstrukturierung waren die Gründung einer im Eigentum des Bundes stehenden ÖBB Holding Aktiengesellschaft mit verschiedenen Tochter- und Enkelgesellschaften. Es er... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist seit 3. 6. 1991 bei den Österreichischen Bundesbahnen (kurz: ÖBB), zuletzt im Bereich Schieneninfrastruktur beschäftigt. Am 30. 12. 2003 trat das Bundesbahnstrukturgesetz 2003 (BGBl I Nr 138/2003 - BBSG) in Kraft, das unter anderem eine umfassende Änderung des Bundesbahngesetzes aufgrund der Umstrukturierung der ÖBB vorsah. Eckpunkte dieser Umstrukturierung waren die Gründung einer im Eigentum des Bundes stehenden ÖBB Holding Aktiengesellschaft m... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht verneinte zutreffend die Berechtigung der Klagebegehren des Klägers. Der Oberste Gerichtshof kann sich gemäß § 510 Abs 3 Satz 1 ZPO in der Ausfertigung der Entscheidung bei der Wiedergabe des Parteivorbringens und der tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen auf das beschränken, was zum Verständnis seiner Rechtsausführungen erforderlich ist. Das Berufungsgericht verneinte zutreffend die Berechtigung der Klagebegehren des Klägers. Der Oberste G... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Rolf Gleißner und Mag. Gabriele Jarosch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. Karl T*****, vertreten durch Mag. Hans Teuchtmann, Rechtsanwalt in Linz, gegen die ... mehr lesen...
Norm: AktG §239UmwG §1
Rechtssatz: Im Gegensatz zur „formwechselnden Umwandlung" führt die im Umwandlungsgesetz (UmwG) geregelte übertragende Umwandlung zum Untergang der umgewandelten Kapitalgesellschaft und zur Übertragung ihres Vermögens auf das Nachfolgeunternehmen. Entscheidungstexte 2 Ob 105/07s Entscheidungstext OGH 14.06.2007 2 Ob 105/07s Veröff: SZ 2007/97 ... mehr lesen...
Norm: AktG §239. AktG §241AVRAG §3
Rechtssatz: Anders als bei der Gesamtrechtsnachfolge werden beim Formwechsel die Rechtsverhältnisse, wie zum Beispiel aufrechte Arbeitsverhältnisse, als ident fortgesetzt. Entscheidungstexte 2 Ob 105/07s Entscheidungstext OGH 14.06.2007 2 Ob 105/07s Veröff: SZ 2007/97 9 ObA 119/07a Entsc... mehr lesen...
Begründung: Die Österreichischen Bundesbahnen (Immobilien & Recht, Region Süd) schlossen am 16. 12. 1997 als Verpächter mit dem Beklagten einen Pachtvertrag über die Bahnhof-Gastwirtschaft Z*****. Als ausschließlicher Gerichtsstand im bezirksgerichtlichen Verfahren wurde das Bezirksgericht Villach vereinbart. Die Klägerin begehrt bei diesem - nicht nach § 83 Abs 1 JN zuständigen - Bezirksgericht aus dem Pachtvertrag Zahlung von EUR 17.567,34 s.A. sowie Räumung des Bestandobjek... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die im außerordentlichen Revisionsrekurs aufgeworfene Frage der Zulässigkeit der Berichtigung des Grundbuchs gemäß § 136 Abs 1 GBG nach Übertragung von Dienstbarkeiten (Leitungsrechten) von der O***** AG auf die Antragstellerin im Weg der Gesamtrechtsnachfolge infolge einer Abspaltung zur Aufnahme gemäß § 1 Abs 2 Z 2 und § 17 SpaltG ist bereits durch höchstgerichtliche Rechtsprechung geklärt. In der Entscheidung 5 Ob 88/05k... mehr lesen...
Begründung: Die Revisionsrekurswerberin ist die Eigentümerin des Grundstücks EZ *****. Ob dieser Liegenschaft ist zu TZ 634/1961 sub C-LNR 5a die „Dienstbarkeit der Rohrleitungen samt Errichtung von Einbauten und Grundstücksbetretung gem Punkt 1 Vereinbarung 1960-01-27 über Gst ***** für Ö***** Aktiengesellschaft“ einverleibt. Die Antragstellerin beantragte unter Vorlage eines notariell beglaubigten Auszugs aus dem Spaltungsvertrag vom 18. Mai 2004, eines notariell beglaubigten Au... mehr lesen...
Norm: AktG §239AktG §241
Rechtssatz: Durch formwechselnde Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine GmbH gemäß § 239 AktG wird die Identität der Gesellschaft nicht berührt. Diese Umwandlung führt vielmehr ohne Abwicklung und ohne Vermögensübertragung zur Fortsetzung der nämlichen Gesellschaft als Kapitalgesellschaft anderer Kategorie. Die umgewandelte Gesellschaft verliert ihre Rechtspersönlichkeit nicht, sondern besteht in der neuen Organisa... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war Hauptaktionärin der R*** Rohstoffrückgewinnung Aktiengesellschaft (im folgenden "R*** AG" genannt). Über das Vermögen der R*** AG wurde zu S 378/83 des Handelsgerichtes Wien am 23.Dezember 1983 das Konkursverfahren eröffnet, welches über Antrag der Gemeinschuldnerin am 18.April 1985 zum Abschluß eines Zwangsausgleiches führte, der rechtskräftig bestätigt worden ist. Nach dem Inhalt des Zwangsausgleiches sollten die Gläubiger dritter Klasse ein... mehr lesen...