Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Rolf Gleißner und Mag. Gabriele Jarosch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. Karl T*****, vertreten durch Mag. Hans Teuchtmann, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei ÖBB-Infrastuktur Bau AG, 1010 Wien, Elisabethstraße 9, vertreten durch Kunz Schima Wallentin Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. Juni 2007, GZ 10 Ra 137/06z-21, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das 8. Hauptstück des Bundesbahnstrukturgesetzes betrifft die Umwandlung der Österreichischen Bundesbahnen in die ÖBB-Infrastruktur Bau AG (Beklagte). Der im Klagehauptbegehren angesprochene § 29 dieses Gesetzes hat - wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat - eine „formwechselnde Umwandlung" der ÖBB in die Beklagte bewirkt, die als bloße Änderung der Rechtsform und der Bezeichnung an der Identität des Rechtsträgers nichts geändert hat. Anders als bei der Gesamtrechtsnachfolge werden beim Formwechsel die Rechtsverhältnisse, wie zB aufrechte Arbeitsverhältnisse, als ident fortgesetzt. Diesen Grundsätzen entsprechend wurden die unter der FN 71396w eingetragenen Österreichischen Bundesbahnen am 7. 4. 2005 in die ÖBB-Infrastruktur Bau AG umbenannt (so bereits 2 Ob 105/07s). Mit seinem Klagehauptbegehren begehrt der Kläger die Feststellung, dass entgegen § 29 des Bundesbahnstrukturgesetzes die Umwandlung der 'Österreichischen Bundesbahnen' in die Beklagte zum 1. 1. 2005 rechtswidrig und unwirksam sei. Er bezeichnet die maßgebenden Teile des Bundesbahnstrukturgesetzes als verfassungswidrig und begründet dies primär mit im Gefolge der Umwandlung zwischen Betriebsrat und Unternehmensleitung (seiner Meinung nach in unzulässiger Weise) vereinbarten dienstrechtlichen Verschlechterungen, aber auch mit der Unsachlichkeit, Unzweckmäßigkeit bzw mangelnden Administrierbarkeit der vom Gesetzgeber geschaffenen Konstruktion.Das 8. Hauptstück des Bundesbahnstrukturgesetzes betrifft die Umwandlung der Österreichischen Bundesbahnen in die ÖBB-Infrastruktur Bau AG (Beklagte). Der im Klagehauptbegehren angesprochene Paragraph 29, dieses Gesetzes hat - wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat - eine „formwechselnde Umwandlung" der ÖBB in die Beklagte bewirkt, die als bloße Änderung der Rechtsform und der Bezeichnung an der Identität des Rechtsträgers nichts geändert hat. Anders als bei der Gesamtrechtsnachfolge werden beim Formwechsel die Rechtsverhältnisse, wie zB aufrechte Arbeitsverhältnisse, als ident fortgesetzt. Diesen Grundsätzen entsprechend wurden die unter der FN 71396w eingetragenen Österreichischen Bundesbahnen am 7. 4. 2005 in die ÖBB-Infrastruktur Bau AG umbenannt (so bereits 2 Ob 105/07s). Mit seinem Klagehauptbegehren begehrt der Kläger die Feststellung, dass entgegen Paragraph 29, des Bundesbahnstrukturgesetzes die Umwandlung der 'Österreichischen Bundesbahnen' in die Beklagte zum 1. 1. 2005 rechtswidrig und unwirksam sei. Er bezeichnet die maßgebenden Teile des Bundesbahnstrukturgesetzes als verfassungswidrig und begründet dies primär mit im Gefolge der Umwandlung zwischen Betriebsrat und Unternehmensleitung (seiner Meinung nach in unzulässiger Weise) vereinbarten dienstrechtlichen Verschlechterungen, aber auch mit der Unsachlichkeit, Unzweckmäßigkeit bzw mangelnden Administrierbarkeit der vom Gesetzgeber geschaffenen Konstruktion.
Die Abweisung dieses Begehrens durch die Vorinstanzen erweist sich schon deshalb als berechtigt, weil es dem Kläger dafür an einem Feststellungsinteresse fehlt: Ein Rechtsverhältnis iSd § 228 ZPO ist die bestimmte, durch den vorgetragenen Sachverhalt gegebene und konkretisierte rechtlich geregelte Beziehung von Personen untereinander oder von einer Person zu einem Gegenstand; ferner auch einzelne rechtliche Folgen einer solchen Rechtsbeziehung (Fasching in Fasching/Konecny² III § 228 ZPO Rz 38; RIS-Justiz RS0085596). Diesem Erfordernis entspricht das Hauptbegehren des Klägers nicht, zumal es die im Vorbringen angesprochenen Verschlechterungen dienstrechtlicher Rechtspositionen nicht zum Gegenstand hat, sondern sich in der allgemeinen Behauptung erschöpft, die gesetzliche Regelung sei insgesamt auf ihn nicht anwendbar (ähnlich bereits 8 ObA 18/07s). Das Eventualbegehren des Klägers baut auf der Annahme eines Betriebsübergangs von den ÖBB auf die Beklagte auf. Von einem Betriebsübergang kann aber hier keine Rede sein. Wie oben ausgeführt, hat die vom Gesetzgeber angeordnete „formwechselnde Umwandlung" keine Änderung des Rechtssubjekts, sondern nur eine Änderung der Rechtsform und der Bezeichnung des Betriebsinhabers bewirkt, am unveränderten Fortbestand der Arbeitsverhältnisse aber nichts geändert. Die Abweisung auch dieses Begehrens durch die Vorinstanzen ist daher ebenfalls zutreffend.Die Abweisung dieses Begehrens durch die Vorinstanzen erweist sich schon deshalb als berechtigt, weil es dem Kläger dafür an einem Feststellungsinteresse fehlt: Ein Rechtsverhältnis iSd Paragraph 228, ZPO ist die bestimmte, durch den vorgetragenen Sachverhalt gegebene und konkretisierte rechtlich geregelte Beziehung von Personen untereinander oder von einer Person zu einem Gegenstand; ferner auch einzelne rechtliche Folgen einer solchen Rechtsbeziehung (Fasching in Fasching/Konecny² römisch III Paragraph 228, ZPO Rz 38; RIS-Justiz RS0085596). Diesem Erfordernis entspricht das Hauptbegehren des Klägers nicht, zumal es die im Vorbringen angesprochenen Verschlechterungen dienstrechtlicher Rechtspositionen nicht zum Gegenstand hat, sondern sich in der allgemeinen Behauptung erschöpft, die gesetzliche Regelung sei insgesamt auf ihn nicht anwendbar (ähnlich bereits 8 ObA 18/07s). Das Eventualbegehren des Klägers baut auf der Annahme eines Betriebsübergangs von den ÖBB auf die Beklagte auf. Von einem Betriebsübergang kann aber hier keine Rede sein. Wie oben ausgeführt, hat die vom Gesetzgeber angeordnete „formwechselnde Umwandlung" keine Änderung des Rechtssubjekts, sondern nur eine Änderung der Rechtsform und der Bezeichnung des Betriebsinhabers bewirkt, am unveränderten Fortbestand der Arbeitsverhältnisse aber nichts geändert. Die Abweisung auch dieses Begehrens durch die Vorinstanzen ist daher ebenfalls zutreffend.
Für die vom Revisionswerber angeregte Anfechtung der angesprochenen Bestimmung beim VfGH besteht daher von vornherein keine Veranlassung.
Anmerkung
E86235 9ObA119.07aEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:009OBA00119.07A.1219.000Dokumentnummer
JJT_20071219_OGH0002_009OBA00119_07A0000_000