Norm
AktG §239Rechtssatz
Durch formwechselnde Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine GmbH gemäß § 239 AktG wird die Identität der Gesellschaft nicht berührt. Diese Umwandlung führt vielmehr ohne Abwicklung und ohne Vermögensübertragung zur Fortsetzung der nämlichen Gesellschaft als Kapitalgesellschaft anderer Kategorie. Die umgewandelte Gesellschaft verliert ihre Rechtspersönlichkeit nicht, sondern besteht in der neuen Organisationsform weiter.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0049496Zuletzt aktualisiert am
23.12.2009