Norm
AktG §196Rechtssatz
Jedenfalls dann, wenn ein Aktionär, der gegen seine Stimme beschlossenen Entlastung widersprochen hat, kann ihm persönlich aus einem solchen Beschluss kein rechtlicher Nachteil daraus entstehen, dass er damit auf eigene Ersatzansprüche verzichtet oder das Nichtbestehen solcher Ansprüche anerkannt hätte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119154Dokumentnummer
JJR_20040706_OGH0002_0040OB00085_04K0000_003