Norm
AktG §17Rechtssatz
Eine Gerichtsstandsklausel in der Satzung einer Aktiengesellschaft darf nur die Beziehung zwischen der Aktiengesellschaft und Aktionären in ihrer mitgliedschaftlichen Funktion („Aktionäre als solche“), nicht aber auch im Rahmen von Drittgeschäften erfassen. Auch eine Erstreckung auf Berechtigte und/oder Verpflichtete von Finanzinstrumenten, die sich auf Aktien der Gesellschaft beziehen, ist unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131909Im RIS seit
12.03.2018Zuletzt aktualisiert am
26.07.2021