Norm
KO §95 Abs3Rechtssatz
Nach § 95 Abs 3 KO hat das Gericht nicht nur das ordnungsgemäße Zustandekommen und die Gesetzmäßigkeit eines Beschlusses zu prüfen, sondern auch die Zweckmäßigkeit von Beschlüssen des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0065396Dokumentnummer
JJR_19681002_OGH0002_0050OB00197_6800000_002