Norm
KO §95 Abs3Rechtssatz
Der Gesetzgeber hat in der Neufassung des § 95 Abs 3 KO durch das IRÄG die Antragstellung auf Untersagung der Ausführung von Beschlüssen des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung durch das Konkursgericht auf die Person des Masseverwalters und des einzelnen Mitgliedes des Gläubigerausschusses beschränkt und damit unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, daß dem einzelnen Konkursgläubiger im Verwertungsverfahren kein Mitwirkungsrecht zusteht: nicht er, sondern nur die Organe des Konkursverfahrens und - zur Wahrung des Minderheitenschutzes im Kreis der Gläubiger - die einzelnen Mitglieder des Gläubigerausschusses sind im Verwertungsverfahren antragsberechtigt und mitwirkungsberechtigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0065379Dokumentnummer
JJR_19910523_OGH0002_0080OB00012_9100000_002