Norm
FBG §10 Abs2Rechtssatz
Nach dieser Gesetzesstelle sind zu löschende Eintragungen in der Datenbank des Firmenbuchs entsprechend zu kennzeichnen, sie müssen aber weiter abfragbar bleiben. Gelöschte Eintragungen werden nur auf besonderen Antrag in den Firmenbuchauszug aufgenommen (§ 33 Abs 4 FBG). Daraus geht klar hervor, dass § 77a Abs 2 KO keine Löschung der Daten im Sinne einer gänzlichen Entfernung (Vernichtung) aus dem Firmenbuch anordnet und keineswegs eine derogierende lex specialis zu § 31 FBG ist. Dass der historische Datenbestand erhalten bleibt, ergibt sich schon ganz allgemein aus dem Grundsatz der Richtigkeit und Vollständigkeit des Firmenbuchs, wozu auch bereits gelöschte Daten gehören.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112549Im RIS seit
29.10.1999Zuletzt aktualisiert am
10.05.2013