Norm
KO §77a Abs2Rechtssatz
Mit § 77a Abs 2 KO will der Gesetzgeber die aus einer historischen Insolvenz herrührende Rufgefährdung durch die Weiterbelassung der Daten im aktuellen Firmenbuchstand (und damit in den Firmenbuchauszügen) vermeiden, eine Vernichtung der in ihrer materiellrechtlichen Wirkung überholten Daten wird jedoch an keiner Stelle angeordnet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112550Dokumentnummer
JJR_19990929_OGH0002_0060OB00164_99G0000_003