Norm
KO §77a Abs2Rechtssatz
Wurde die Gesellschaft unter Nachweis eines entsprechenden Vermögens fortgesetzt, kann auch die Eintragung der Ablehnung der Konkurseröffnung mangels hinreichenden Vermögens im Sinn des §77a Abs1 Z6 KO in analoger Anwendung des §77a Abs2 letzter Satz KO gelöscht werden. Die 5-Jahresfrist beginnt in einem solchen Fall mit der Eintragung der Fortsetzung der Gesellschaft im Firmenbuch.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119407Dokumentnummer
JJR_20040923_OGH0002_0060OB00187_04Z0000_001