RS OGH 2004/9/23 6Ob187/04z, 6Ob11/05v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.2004
beobachten
merken

Norm

KO §77a Abs2

Rechtssatz

Wurde die Gesellschaft unter Nachweis eines entsprechenden Vermögens fortgesetzt, kann auch die Eintragung der Ablehnung der Konkurseröffnung mangels hinreichenden Vermögens im Sinn des §77a Abs1 Z6 KO in analoger Anwendung des §77a Abs2 letzter Satz KO gelöscht werden. Die 5-Jahresfrist beginnt in einem solchen Fall mit der Eintragung der Fortsetzung der Gesellschaft im Firmenbuch.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119407

Dokumentnummer

JJR_20040923_OGH0002_0060OB00187_04Z0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten