Norm
ABGB §1333Rechtssatz
Wenngleich Kosten als Nebengebühren im Sinne des § 54 KO anzusehen sind (Judikat 48 neu), schließt dies nicht aus, daß für diese Nebengebühren ab Fälligkeitstag Zinsen im Klageweg oder im Wege der Anmeldung im Konkurse begehrt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0032058Dokumentnummer
JJR_19560912_OGH0002_0070OB00392_5600000_001