Norm
AO §24Rechtssatz
Nach § 24 Abs 1 AO stehen die bis zur Eröffnung des Ausgleichsverfahrens entstandenen Nebengebühren mit den Forderungen in gleichem Range. Es kommt daher nicht auf den Kostenzuspruch, sondern auf den Zeitpunkt der Vornahme der Prozeßhandlung an. Dieser Rechtsgrundsatz gilt nach Judikat 48 neu auch für die Kostenforderung der siegreichen Beklagten. Die Prozeßkosten erster Instanz fallen daher unter den Ausgleich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0035985Dokumentnummer
JJR_19560718_OGH0002_0070OB00331_5600000_001