Norm
KO §7Rechtssatz
Der in einem unterbrochenen Verfahren Beklagte kann - sofern das ursprüngliche Hauptbegehren noch rechtshängig ist - seine aus der Rechtsverteidigung entstandenen bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen Kosten nicht in einem selbständigen Prüfungsprozeß feststellen lassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0064048Dokumentnummer
JJR_19941215_OGH0002_0080OB00013_9400000_001