Norm: FBG §3 Z16KO §43 Abs3
Rechtssatz: Die Anmerkung einer Anfechtungsklage im Firmenbuch (bei den betroffenen Gesellschaften) ist im Gesetz nicht vorgesehen; § 43 Abs 3 KO ist im Firmenbuchrecht nicht analog anzuwenden. Entscheidungstexte 6 Ob 234/01g Entscheidungstext OGH 27.09.2001 6 Ob 234/01g European Case Law Identifier (ECLI... mehr lesen...
Norm: KO §43 Abs3
Rechtssatz: Eine Anmerkung der Anfechtungsklage im Sinne des § 43 Abs 3 KO ist auch dann zulässig, wenn nur ein Rechtsgestaltungsbegehren auf Unwirksamerklärung eines Schenkungsvertrages über eine Liegenschaft ohne gleichzeitiges Leistungsbegehren gestellt wird, soferne nur nach dem Obsiegen im Verfahren die Erfüllung (Durchführung) des Rückstellungsanspruches (künftige) bücherliche Eintragungen erfordert. ... mehr lesen...
Norm: AnfO §20GBG §61 B1KO §43 Abs3KO §43 Abs4
Rechtssatz: Bei der Anmerkung der Anfechtungsklage gemäß § 20 AnfO handelt es sich um eine besondere Form der Streitanmerkung (siehe EvBl 1993/136). Entscheidungstexte 1 Ob 617/93 Entscheidungstext OGH 17.11.1993 1 Ob 617/93 Veröff: SZ 66/149 = ÖBA 1994,480 6 Ob 263/01x Entscheidungstex... mehr lesen...
Norm: AnfO §20KO §43 Abs3
Rechtssatz: Das dem Anfechtungsbegehren stattgebende Urteil wirkt infolge Anmerkung der Anfechtungsklage auch gegen den Erwerber der anfechtungsverfangenen Sache, selbst wenn dieser das Eigentum im Rang einer vor der Anmerkung der Anfechtungsklage im Grundbuch angemerkten Rangordnung erworben hat. Entscheidungstexte 1 Ob 617/93 Entscheidungstext OGH 17.11.... mehr lesen...
Norm: EO §220 Abs4KO §43 Abs3
Rechtssatz: Im Falle der bücherlichen Anmerkung der Anfechtungsklage kann § 220 Abs 4 EO nicht angewendet werden, wenn der Anfechtungsgegner als betreibender Gläubiger einschreitet und dem Verpflichteten daher der Widerspruch gegen die Berücksichtigung der angefochtenen Forderung und die Gültigkeit des Pfandrechtes versagt ist. Entscheidungstexte 3 Ob 163/79 ... mehr lesen...
Norm: KO §43 Abs3
Rechtssatz: § 43 Abs 3 KO setzt nur voraus, daß zur Befriedigung des behaupteten Anfechtungsanspruches bücherliche Eintragungen zu vollziehen sein werden. Die Anmerkung der Anfechtungsklage ist somit von den Voraussetzungen für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Es ist weder erforderlich, daß die Anfechtung auf eine Verletzung bücherlicher Rechte gestützt wird, noch daß vor Bewilligung der Anmerkung der Klage deren ... mehr lesen...