RS OGH 1993/11/17 1Ob617/93

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Veröffentlicht am 17.11.1993
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Norm

AnfO §20
KO §43 Abs3

Rechtssatz

Das dem Anfechtungsbegehren stattgebende Urteil wirkt infolge Anmerkung der Anfechtungsklage auch gegen den Erwerber der anfechtungsverfangenen Sache, selbst wenn dieser das Eigentum im Rang einer vor der Anmerkung der Anfechtungsklage im Grundbuch angemerkten Rangordnung erworben hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0050407

Dokumentnummer

JJR_19931117_OGH0002_0010OB00617_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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