Norm
EO §220 Abs4Rechtssatz
Im Falle der bücherlichen Anmerkung der Anfechtungsklage kann § 220 Abs 4 EO nicht angewendet werden, wenn der Anfechtungsgegner als betreibender Gläubiger einschreitet und dem Verpflichteten daher der Widerspruch gegen die Berücksichtigung der angefochtenen Forderung und die Gültigkeit des Pfandrechtes versagt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0003434Dokumentnummer
JJR_19800604_OGH0002_0030OB00163_7900000_001