Norm
KO §43 Abs3Rechtssatz
§ 43 Abs 3 KO setzt nur voraus, daß zur Befriedigung des behaupteten Anfechtungsanspruches bücherliche Eintragungen zu vollziehen sein werden. Die Anmerkung der Anfechtungsklage ist somit von den Voraussetzungen für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Es ist weder erforderlich, daß die Anfechtung auf eine Verletzung bücherlicher Rechte gestützt wird, noch daß vor Bewilligung der Anmerkung der Klage deren Erfolgsaussichten und die Frage geprüft werden, ob die Durchsetzung des Anspruches gefährdet erscheint. Die Anmerkung ist schon dann gerechtfertigt, wenn der Kläger seine Forderung durch Exekutionsmittel, die eine bücherliche Einverleibung bei der Liegenschaft des Beklagten erfordern, durchsetzen will. Die Zulässigkeit dieser Anmerkung setzt nicht voraus, daß das Urteilsbegehren auf Anfechtung einer bücherlichen Eintragung gerichtet wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0064701Dokumentnummer
JJR_19721003_OGH0002_0040OB00576_7200000_001