Norm: KO §43 Abs2ZPO §235 Abs1 FZPO §235 Abs2 FZPO §235 Abs3 F
Rechtssatz: Die Prüfung der Zulässigkeit einer Klagsänderung ist auf die im § 235 Abs 3 ZPO genannten Kriterien zu beschränken; dazu gehört nicht auch die Beachtung der Klagefrist des § 43 Abs 2 KO. Die Wahrung dieser Frist ist bei der Sachentscheidung zu beurteilen. Entscheidungstexte 1 Ob 572/92 Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Norm: KO §43 Abs2
Rechtssatz: Die bloße Behebung der Unschlüssigkeit der Klage kann auch nach Ablauf der Frist des § 43 Abs 2 KO erfolgen, wobei durch die Behebung der Unschlüssigkeit nicht nachträglich neue Tatbestände geltend gemacht werden können, um den ursprünglichen Klagsbetrag zu rechtfertigen. Die Ergänzung des Vorbringens und die Neuformulierung des Klagebegehrens (durch Aufnahme auch des dazugehörigen Begehrens auf Unwirksamerklärung ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1375 BABGB §1497 IIKO §43 Abs2
Rechtssatz: Ein deklaratorisches Anerkenntnis des Anfechtungsanspruches durch den Anfechtungsgegner unterbricht die Frist des § 43 Abs 2 KO im Sinne des § 1497 erster Satz. Entscheidungstexte 5 Ob 544/84 Entscheidungstext OGH 02.07.1985 5 Ob 544/84 Veröff: RdW 1986,14 = JBl 1986,124 = EvBl 1986/115 S 405 = SZ 58/114 ... mehr lesen...
Norm: KO §43 Abs2ZPO §235 C
Rechtssatz: Eine als Änderung des Klagegrundes anzusehende Anfechtung hat innerhalb der Frist des § 43 Abs 2 KO zu erfolgen. Entscheidungstexte 1 Ob 523/85 Entscheidungstext OGH 17.04.1985 1 Ob 523/85 6 Ob 679/85 Entscheidungstext OGH 14.11.1985 6 Ob 679/85 Auch; Veröff: JBl 1986,685 = EvB... mehr lesen...
Norm: KO §43 Abs2
Rechtssatz: Gewahrt ist die Klagefrist bereits mit der fristgerechten Einbringung der Klage. Entscheidungstexte 1 Ob 523/85 Entscheidungstext OGH 17.04.1985 1 Ob 523/85 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0064697 Dokumentnummer JJR_19850417_OGH0002_0010OB00523_... mehr lesen...
Walter M führte einen Legebetrieb und kaufte vom Beklagten in laufender Rechnung ständig Futtermittel, um die Mitte des Jahres 1970 bestand zugunsten des Beklagten ein Saldo von mehreren hunderttausend Schilling. Am 11. August 1970 erwirkte der Beklagte die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Eintragung eines Pfandrechtes bis zu einem Höchstbetrag von 450.000 S bei im Eigentum des Walter M stehenden Liegenschaften. Am 21. April 1971 wurde eine Pfandbestellungsurkunde erric... mehr lesen...
Mit Beschluß des LG Linz vom 4. 2. 1966, S 1/66-2, wurde über das Vermögen des Gemeinschuldners Hans (Johann) M das Konkursverfahren eröffnet. Dr Kurt St (Kläger) wurde zum Masseverwalter bestellt. Der Beklagte stand mit dem Gemeinschuldner in den Jahren 1964 und 1965 in Geschäftsverbindung. Der Beklagte übergab dem Gemeinschuldner im Dezember 1964 einen Wechsel über S 73.500.- mit der Vereinbarung, daß der Gemeinschuldner den Wechsel fertigen, ihn bei einer Bank zum Eskompt einreic... mehr lesen...
Norm: ABGB §1491ABGB §1502KO §43 Abs2
Rechtssatz: Wirksamer Verzicht auf die Verfristungseinrede (hier nach § 43 Abs 2 KO). Entscheidungstexte 5 Ob 135/72 Entscheidungstext OGH 11.07.1972 5 Ob 135/72 Veröff: EvBl 1973/18 S 47 = SZ 45/80 9 ObA 180/88 Entscheidungstext OGH 28.09.1988 9 ObA 180/88 Vgl auch; Beisatz: Hie... mehr lesen...
Norm: ABGB §1491ABGB §1497 IAnfO §9KO §43 Abs2
Rechtssatz: § 1497 ABGB ist analog auch auf einzelne Ausschlussfristen - so insbesonders auch auf die Anfechtungsfrist nach § 43 Abs 2 KO - anzuwenden. Entscheidungstexte 5 Ob 135/72 Entscheidungstext OGH 11.07.1972 5 Ob 135/72 Veröff: SZ 45/80 = EvBl 1973/18 S 47 7 Ob 544/76 Entscheidun... mehr lesen...
Norm: KO §43 Abs2
Rechtssatz: Die Anfechtung durch Einrede ist an die einjährige Frist des § 43 Abs 2 KO nicht gebunden. Entscheidungstexte 5 Ob 9/62 Entscheidungstext OGH 22.03.1962 5 Ob 9/62 Veröff: ÖBA 1965,167 5 Ob 88/68 Entscheidungstext OGH 12.06.1968 5 Ob 88/68 8 Ob 668/86 Entsch... mehr lesen...
Norm: KO §43 Abs2
Rechtssatz: Die Anfechtungsfrist ist eine Präklusivfrist materiellen Rechtes. Bei der Berechnung ist der Tag der Konkurseröffnung nicht mitzuzählen (so schon SZ 18/170). Entscheidungstexte 7 Ob 212/56 Entscheidungstext OGH 02.05.1956 7 Ob 212/56 Veröff: EvBl 1956/172 S 323 = JBl 1956,507 = RZ 1956,142 5 Ob 135/72 Ents... mehr lesen...
Norm: KO §2 Abs2KO §43 Abs2
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 2 Abs 2 KO gilt nicht für solche Fristen, die vom Tage der Konkurseröffnung zu laufen beginnen und deren Einhaltung vorher gar nicht möglich ist, was insbesondere bei der Frist des § 43 Abs 2 KO der Fall ist. Entscheidungstexte 1 Ob 901/26 Entscheidungstext OGH 27.10.1926 1 Ob 901/26 Vgl; Veröff: SZ 8/303 ... mehr lesen...