Auch; nur T2; Beisatz: Ob und inwieweit die Verjährungsvorschriften auf Präklusivfristen anzuwenden sind, hat sich insbesonders am Zweck der gesetzlichen Vorschrift zu orientieren (hier: analoge Anwendung des § 1497 ABGB auf die Frist des § 1111 ABGB). (T4) Veröff: SZ 58/180 = EvBl 1986/177 S 760
nur T2; Beis wie T4 nur: Ob und inwieweit die Verjährungsvorschriften auf Präklusivfristen anzuwenden sind, hat sich insbesonders am Zweck der gesetzlichen Vorschrift zu orientieren. (T6) Veröff: EFSlg 28/2
Vgl auch; Beisatz: Hier: § 9 AnfO: Der Ausdruck "unverzüglich" verpflichtet zu ehestem Handeln, sobald dafür die notwendigen Voraussetzungen gegeben sind. Die Geltendmachung erst nach einer Frist von über 9 Monaten entspricht nicht dem Erfordernis der unverzüglichen Geltendmachung. (T8) Veröff: SZ 69/288
Vgl; Beisatz: Nach neuerer Lehre und Rechtsprechung sind die für Verjährungsfristen geltenden Regelungen über die Hemmung und Unterbrechung im Hinblick auf den zumeist gleichen Gesetzeszweck grundsätzlich auch auf alle Präklusivfristen anzuwenden (WoBl 1999, 165/74). (T10)
Auch; nur T2; Beis ähnlich wie T10 nur: Die für Verjährungsfristen geltenden Regelungen sind grundsätzlich auch auf alle Präklusivfristen anzuwenden. (T12) Beisatz: Hier: Frist des § 16 Abs 8 MRG. (T13)