Norm
KO §43 Abs2Rechtssatz
Die Prüfung der Zulässigkeit einer Klagsänderung ist auf die im § 235 Abs 3 ZPO genannten Kriterien zu beschränken; dazu gehört nicht auch die Beachtung der Klagefrist des § 43 Abs 2 KO. Die Wahrung dieser Frist ist bei der Sachentscheidung zu beurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0039628Dokumentnummer
JJR_19920609_OGH0002_0010OB00572_9200000_002