Norm
KO §2 Abs2Rechtssatz
Die Bestimmung des § 2 Abs 2 KO gilt nicht für solche Fristen, die vom Tage der Konkurseröffnung zu laufen beginnen und deren Einhaltung vorher gar nicht möglich ist, was insbesondere bei der Frist des § 43 Abs 2 KO der Fall ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0064007Dokumentnummer
JJR_19550316_OGH0002_0020OB00115_5500000_002