Norm
KO §43 Abs2Rechtssatz
Die bloße Behebung der Unschlüssigkeit der Klage kann auch nach Ablauf der Frist des § 43 Abs 2 KO erfolgen, wobei durch die Behebung der Unschlüssigkeit nicht nachträglich neue Tatbestände geltend gemacht werden können, um den ursprünglichen Klagsbetrag zu rechtfertigen. Die Ergänzung des Vorbringens und die Neuformulierung des Klagebegehrens (durch Aufnahme auch des dazugehörigen Begehrens auf Unwirksamerklärung bestimmter Rechtshandlungen) muss sich genau an den schon in der Klage deutlich vorgegebenen Rahmen halten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0064665Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.01.2011