Norm
KO §41Rechtssatz
Sind Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag wirksam verpfändet und gelangt aus diesem Grund die Lebensversicherungssumme an den Pfandgläubiger zur Auszahlung, erfolgt die Zahlung nicht aus dem Vermögen des aus der Lebensversicherung Begünstigten; ihm als Anfechtungsgegner steht daher keine Masseforderung für Aufwendungen auf die Masse zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0064641Dokumentnummer
JJR_19860625_OGH0002_0010OB00555_8600000_005