RS OGH 1986/6/25 1Ob555/86

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Veröffentlicht am 25.06.1986
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Norm

KO §41
KO §46 Abs1 Z6
KO §47 Abs1

Rechtssatz

Sind Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag wirksam verpfändet und gelangt aus diesem Grund die Lebensversicherungssumme an den Pfandgläubiger zur Auszahlung, erfolgt die Zahlung nicht aus dem Vermögen des aus der Lebensversicherung Begünstigten; ihm als Anfechtungsgegner steht daher keine Masseforderung für Aufwendungen auf die Masse zu.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0064641

Dokumentnummer

JJR_19860625_OGH0002_0010OB00555_8600000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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