Norm: KO §20 Abs1 Z1KO §20 Abs2
Rechtssatz: Das Kompensationsverbot gilt auch dann, wenn die sogenannte Passivforderung, gegen die aufgerechnet werden soll, gerade durch die Konkurseröffnung entsteht, wie im Fall der Forderung des Gemeinschuldners auf ein allfälliges Auseinandersetzungsverfahren. Die Bestimmungen des § 20 Abs 2 KO sehen hievon keine Ausnahme vor. Entscheidungstexte 8 Ob 2... mehr lesen...
Norm: KO §20 Abs2
Rechtssatz: Aufrechenbarkeit der Regereßforderung des Bürgen, wenn gar nicht behauptet wird, daß der Bürge bei Übernahme der Bürgschaftsverpflichtung von der Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin Kenntnis hatte oder Kenntnis haben mußte. Entscheidungstexte 6 Ob 595/79 Entscheidungstext OGH 17.10.1979 6 Ob 595/79 ... mehr lesen...
Norm: KO §20 Abs2
Rechtssatz: Eine Verpflichtung zur Übernahme der Gegenforderung kann durch einen Vertrag zwischen dem Schuldner des Gemeinschuldners und dem Gläubiger der Gegenforderung begründet sein; eine unlautere Schiebung kann hier nur vorliegen, wenn die Übernahme der Verpflichtung bereits in der verdächtigen Zeit geschehen ist. Entscheidungstexte 1 Ob 738/76 Entscheidungstex... mehr lesen...
Die Klägerin (eine Bank) behauptete, der Beklagte hafte ihr als Bürge und Zahler für einen Teilbetrag von 100.000 S des der Firma G eingeräumten Bankkredites. Weiter stunden ihr aus Zessionen der bezeichneten Firma deren Forderungen aus ihrer Geschäftsverbindung mit dem Beklagten im Beträge von insgesamt 27.182 S siehe Anhang zu. Auf Grund einer im Zuge des Verfahrens am 25. Oktober 1971 geleisteten Teilzahlung des Beklagten schränkte die Klägerin ihr Begehren auf die Beträge von 8250... mehr lesen...
Norm: KO §19 Abs2KO §20 Abs2
Rechtssatz: Da auch bedingte Forderungen Gegenstand der Konkursaufrechnung sind, kommen auch demjenigen, der einen bedingten Regreßanspruch gegen die spätere Gemeinschuldnerin erwirbt, die Bestimmungen des § 20 Abs 2 KO zugute. Diese Forderung kann aufrechnungsweise geltend gemacht werden, da im Zeitpunkt der Abtretung nicht schon alle Erfordernisse der Aufrechenbarkeit vorliegen müssen. Entschei... mehr lesen...