Norm
KO §20 Abs2Rechtssatz
Eine Verpflichtung zur Übernahme der Gegenforderung kann durch einen Vertrag zwischen dem Schuldner des Gemeinschuldners und dem Gläubiger der Gegenforderung begründet sein; eine unlautere Schiebung kann hier nur vorliegen, wenn die Übernahme der Verpflichtung bereits in der verdächtigen Zeit geschehen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0064381Dokumentnummer
JJR_19761115_OGH0002_0010OB00738_7600000_007