RS OGH 1990/7/12 8Ob25/89

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Veröffentlicht am 12.07.1990
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Norm

KO §20 Abs1 Z1
KO §20 Abs2

Rechtssatz

Das Kompensationsverbot gilt auch dann, wenn die sogenannte Passivforderung, gegen die aufgerechnet werden soll, gerade durch die Konkurseröffnung entsteht, wie im Fall der Forderung des Gemeinschuldners auf ein allfälliges Auseinandersetzungsverfahren. Die Bestimmungen des § 20 Abs 2 KO sehen hievon keine Ausnahme vor.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0064398

Dokumentnummer

JJR_19900712_OGH0002_0080OB00025_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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