Norm
KO §20 Abs1 Z1Rechtssatz
Das Kompensationsverbot gilt auch dann, wenn die sogenannte Passivforderung, gegen die aufgerechnet werden soll, gerade durch die Konkurseröffnung entsteht, wie im Fall der Forderung des Gemeinschuldners auf ein allfälliges Auseinandersetzungsverfahren. Die Bestimmungen des § 20 Abs 2 KO sehen hievon keine Ausnahme vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0064398Dokumentnummer
JJR_19900712_OGH0002_0080OB00025_8900000_001