Norm
KO §19 Abs2Rechtssatz
Da auch bedingte Forderungen Gegenstand der Konkursaufrechnung sind, kommen auch demjenigen, der einen bedingten Regreßanspruch gegen die spätere Gemeinschuldnerin erwirbt, die Bestimmungen des § 20 Abs 2 KO zugute. Diese Forderung kann aufrechnungsweise geltend gemacht werden, da im Zeitpunkt der Abtretung nicht schon alle Erfordernisse der Aufrechenbarkeit vorliegen müssen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0064317Dokumentnummer
JJR_19730510_OGH0002_0060OB00091_7300000_001