Norm: KO §1KO §138KO §181KO §196 Abs1
Rechtssatz: Der aus einem vor Konkurseröffnung geschlossenen, aber noch nicht (vollständig) erfüllten Kaufvertrag über eine Liegenschaft resultierende Anspruch des Schuldners auf Übertragung des Eigentums an der Liegenschaft fällt in die Konkursmasse. Kommt es wegen des nachträglichen Bekanntwerdens dieses Anspruchs zu einer Nachtragsverteilung (vgl RS0114344), ist - sofern der Schuldner die ihm nach Aufheb... mehr lesen...
Norm: KO §181KO §182
Rechtssatz: Das besondere Schuldenregulierungsverfahren vor den Bezirksgerichten ist nur für Verbraucher bestimmt, während etwa die Bestimmungen über den Zahlungsplan oder das Abschöpfungsverfahren unter bestimmten Voraussetzungen für alle natürlichen Personen zur Anwendung gelangen können. Entscheidungstexte 8 Ob 217/01x Entscheidungstext OGH 25.10.2001 8 Ob ... mehr lesen...
Norm: JN §44 Abs1KO §69KO §181
Rechtssatz: Begehrt der Schuldner ausdrücklich die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens (und nicht die Eröffnung eines normalen Konkursverfahrens), kommt eine Überweisung des Verfahrens vom Bezirksgericht an das Landesgericht nach § 44 Abs 1 JN nicht in Betracht. Entscheidungstexte 8 Ob 217/01x Entscheidungstext OGH 25.10.2001 8 Ob 217/01x... mehr lesen...
Norm: KO §181KO 182
Rechtssatz: Entscheidend für die Beurteilung der Zulässigkeit des Schuldenregulierungsverfahrens ist der Zeitpunkt der Antragstellung. Entscheidungstexte 8 Ob 217/01x Entscheidungstext OGH 25.10.2001 8 Ob 217/01x Veröff: SZ 74/181 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115923 ... mehr lesen...
Norm: KO §6 Abs2KO §178 Abs1 Z1KO §181
Rechtssatz: § 6 Abs 2 KO gilt auch im Privatkonkursverfahren. Klagen über behauptete und bestrittene Absonderungsansprüche sind allerdings bei Eigenverwaltung des Schuldners gegen diesen zu richten. Entscheidungstexte 6 Ob 309/00k Entscheidungstext OGH 16.05.2001 6 Ob 309/00k Veröff: SZ 74/91 ... mehr lesen...
Norm: KO §181KO §186KO §187KO §7AußStrG §2 Abs2 Z1
Rechtssatz: Schuldenregulierungsverfahren als Unterbrechungsgrund für das außerstreitige Unterhaltsverfahren Entscheidungstexte 43 R 762/97w Entscheidungstext LG für ZRS Wien 14.10.1997 43 R 762/97w Schlagworte Schuldenregulierungsverfahren, Unterbrechung des außerstreitigen
Unter... mehr lesen...
Norm: KO §1KO §113a Abs2KO §181KO §187 Abs1 Z5
Rechtssatz: Auch im Schuldenregulierungsverfahren gilt die durch § 1 KO verfügte Spaltung des Schuldnervermögens in die Konkursmasse einerseits und in das konkursfreie Vermögen andererseits. Nicht in die Konkursmasse fällt der unpfändbare Teil des Arbeitseinkommens. Entscheidungstexte 9 ObA 39/97v Entscheidungstext OGH 28.05.1997 9 ObA 3... mehr lesen...
Norm: KO §37 Abs1KO §181KO §189KO §190
Rechtssatz: Wurde über das Vermögen des Schuldners das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und ein Masseverwalter bestellt, so ist dieser mangels einer festgelegten Besonderheit (§ 181 KO) gemäß § 37 Abs 1 KO zu Anfechtungsklagen nach den § 27 ff KO legitimiert. Entscheidungstexte 4 Ob 99/97f Entscheidungstext OGH 22.04.1997 4 Ob 99/97... mehr lesen...
Norm: ZPO §159ZPO §163AußStrG 2005 §25 Abs1 Z4KO §7KO §181IO §7IO §181
Rechtssatz: Das Schuldenregulierungsverfahren gemäß §§ 181 ff KO ist ein Konkursverfahren. Daher hat auch die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens verfahrensunterbrechende Wirkung. Entscheidungstexte 10 Ob 1583/95 Entscheidungstext OGH 20.08.1996 10 Ob 1583/95 1 O... mehr lesen...
Norm: KO §73 Abs5KO §181KO §182
Rechtssatz: Die Rechtsmittelbeschränkung des § 73 Abs 5 KO gilt auch im Konkursverfahren und Schuldenregulierungsverfahren natürlicher Personen gemäß den §§ 181 ff KO und ist in diesen Fällen berichtigend dahin auszulegen, daß das jeweils übergeordnete Landesgericht unanfechtbar entscheidet. Entscheidungstexte 8 Ob 19/95 Entscheidungstext OGH 16.11.... mehr lesen...