RS OGH 2008/7/10 8Ob1/08t, 8Ob12/19a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.2008
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Norm

KO §1
KO §138
KO §181
KO §196 Abs1

Rechtssatz

Der aus einem vor Konkurseröffnung geschlossenen, aber noch nicht (vollständig) erfüllten Kaufvertrag über eine Liegenschaft resultierende Anspruch des Schuldners auf Übertragung des Eigentums an der Liegenschaft fällt in die Konkursmasse. Kommt es wegen des nachträglichen Bekanntwerdens dieses Anspruchs zu einer Nachtragsverteilung (vgl RS0114344), ist - sofern der Schuldner die ihm nach Aufhebung des Konkurses übereignete Liegenschaft weiterverkauft hat - der vom Schuldner erlöste Kaufpreis der Nachtragsverteilung zu unterziehen. Er ist jedoch um jene Aufwendungen zu reduzieren, die die Masse hätte tragen müssen, wäre die Liegenschaft im Konkurs verwertet worden (restlicher Kaufpreis).

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 1/08t
    Entscheidungstext OGH 10.07.2008 8 Ob 1/08t
  • 8 Ob 12/19a
    Entscheidungstext OGH 26.02.2019 8 Ob 12/19a
    Auch; nur: Der aus einem vor Konkurseröffnung geschlossenen, aber noch nicht (vollständig) erfüllten Kaufvertrag über eine Liegenschaft resultierende Anspruch des Schuldners auf Übertragung des Eigentums an der Liegenschaft fällt in die Konkursmasse (nunmehr: Insolvenzmasse). (T1)
    Beisatz: Hier: Der Anspruch des Schuldners aus dem Leibrentenvertrag auf Einverleibung seines Eigentumsrechts an der Liegenschaft gehört zur Insolvenzmasse, nicht jedoch die Liegenschaft als solche. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123856

Im RIS seit

09.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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