Norm
KO §1Rechtssatz
Der aus einem vor Konkurseröffnung geschlossenen, aber noch nicht (vollständig) erfüllten Kaufvertrag über eine Liegenschaft resultierende Anspruch des Schuldners auf Übertragung des Eigentums an der Liegenschaft fällt in die Konkursmasse. Kommt es wegen des nachträglichen Bekanntwerdens dieses Anspruchs zu einer Nachtragsverteilung (vgl RS0114344), ist - sofern der Schuldner die ihm nach Aufhebung des Konkurses übereignete Liegenschaft weiterverkauft hat - der vom Schuldner erlöste Kaufpreis der Nachtragsverteilung zu unterziehen. Er ist jedoch um jene Aufwendungen zu reduzieren, die die Masse hätte tragen müssen, wäre die Liegenschaft im Konkurs verwertet worden (restlicher Kaufpreis).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123856Im RIS seit
09.08.2008Zuletzt aktualisiert am
05.04.2019