Norm
ABGB §896Rechtssatz
Zahlt der Mitverpflichtete vor Konkurseröffnung voll, bleibt nur mehr die Regressforderung bestehen, welche der Mitverpflichtete als Konkursgläubiger unbedingt anmelden kann. Leistet der Mitverpflichtete vor Konkurseröffnung Teilzahlung, kann er sich mit seinem Teilrückgriffsanspruch neben dem Gläubiger am Verfahren beteiligen und die Auszahlung der Quote verlangen. Bei Teilzahlung nach Konkurseröffnung bleibt hingegen der Hauptgläubiger mit seiner ganzen Forderung am Verfahren beteiligt (§18 Abs1 KO). Hat hingegen der Mitverpflichtete vor Konkurseröffnung noch nicht geleistet, kann er künftige Regressansprüche aus der allfälligen Inanspruchnahme seiner Haftung durch den Hauptgläubiger nur bedingt anmelden, nämlich für den Fall, dass er in Anspruch genommen wird und dass die Forderung vom Gläubiger im Konkurs (von vornherein) nicht geltend gemacht wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118698Dokumentnummer
JJR_20040226_OGH0002_0080OB00153_03P0000_002