Norm
ABGB §1346 GRechtssatz
Der Bürge kann, wenn er nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Hauptschuldner geleistet hat, nicht mehr fordern, als was auf ihn und den Hauptgläubiger zusammen als Ausgleichsquote entfällt. Er kann daher nichts mehr fordern, wenn der Hauptgläubiger die Ausgleichsquote erhalten hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0032173Dokumentnummer
JJR_19781122_OGH0002_0010OB00742_7800000_003