Norm: KO §174KO §173aKO §213
Rechtssatz: Im Konkursverfahren treten die Folgen der Zustellung bereits mit der öffentlichen Bekanntmachung in der Insolvenzdatei ungeachtet einer individuellen Zustellung ein, sofern die öffentliche Bekanntmachung im Gesetz ausdrücklich vorgeschrieben ist. Das ist zB bei der Beendigung des Abschöpfungsverfahrens der Fall. Entscheidungstexte 13 R 5/07v ... mehr lesen...
Norm: KO §121KO §174
Rechtssatz: Das Gesetz sieht eine Bekanntmachung durch Anschlag an der Gerichtstafel des Beschlusses über die Genehmigung der Rechnungslegung des Masseverwalters nicht vor. Der Lauf der Frist zur Anfechtung dieses Beschlusses beginnt daher erst mit der individuellen Zustellung an den Gemeinschuldner. Entscheidungstexte 8 Ob 2269/96a Entscheidungstext OGH 17.10.1996... mehr lesen...
Norm: IO §257KO §174
Rechtssatz: Welche der hier genannten Zustellarten - individuelle Zustellung oder Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung - zu wählen ist, bestimmt zwingend das Gesetz; ein Abweichen von der gesetzlich vorgeschriebenen Zustellart bewirkt die - heilbare - Nichtigkeit der Zustellung. Entscheidungstexte 8 Ob 2269/96a Entscheidungstext OGH 17.10.1996 8 Ob 2269/96a ... mehr lesen...
Norm: KO §173aKO §174ZPO §104ZPO §115
Rechtssatz: Die öffentliche Bekanntmachung (Anschlag an der Gerichtstafel des Konkursgerichtes) hat die Wirkung der Zustellung und setzt die Rechtsmittelfrist in Lauf. Die Zustellung an die Beteiligten - also auch an die Gläubiger - ist eine Ersatzzustellung und ohne rechtliche Wirkung. Entscheidungstexte 1 Ob 564/54 Entscheidungstext OGH 10.11.19... mehr lesen...
Norm: IO §213 Abs6IO §257 Abs2KO §75KO §157g Abs1KO §173aKO §174KO §174 Abs2
Rechtssatz: Die Rechtsmittelfrist gegen den Beschluss auf Konkurseröffnung beginnt für alle Beteiligten mit dessen öffentlicher Bekanntmachung zu laufen, unabhängig davon, ob und wann die Zustellung an die Beteiligten selbst erfolgt ist. Entscheidungstexte 1 Ob 304/51 Entscheidungstext OGH 09.05.1951 1 Ob 304/... mehr lesen...