Norm
KO §121Rechtssatz
Das Gesetz sieht eine Bekanntmachung durch Anschlag an der Gerichtstafel des Beschlusses über die Genehmigung der Rechnungslegung des Masseverwalters nicht vor. Der Lauf der Frist zur Anfechtung dieses Beschlusses beginnt daher erst mit der individuellen Zustellung an den Gemeinschuldner.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105981Dokumentnummer
JJR_19961017_OGH0002_0080OB02269_96A0000_002