RS OGH 1996/10/17 8Ob2269/96a

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Veröffentlicht am 17.10.1996
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Norm

KO §121
KO §174

Rechtssatz

Das Gesetz sieht eine Bekanntmachung durch Anschlag an der Gerichtstafel des Beschlusses über die Genehmigung der Rechnungslegung des Masseverwalters nicht vor. Der Lauf der Frist zur Anfechtung dieses Beschlusses beginnt daher erst mit der individuellen Zustellung an den Gemeinschuldner.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105981

Dokumentnummer

JJR_19961017_OGH0002_0080OB02269_96A0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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