RS OGH 1996/10/17 8Ob2269/96a, 8Ob225/02z, 8Ob145/15d, 8Ob83/19t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.1996
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Norm

IO §257
KO §174

Rechtssatz

Welche der hier genannten Zustellarten - individuelle Zustellung oder Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung - zu wählen ist, bestimmt zwingend das Gesetz; ein Abweichen von der gesetzlich vorgeschriebenen Zustellart bewirkt die - heilbare - Nichtigkeit der Zustellung.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 2269/96a
    Entscheidungstext OGH 17.10.1996 8 Ob 2269/96a
  • 8 Ob 225/02z
    Entscheidungstext OGH 22.05.2003 8 Ob 225/02z
  • 8 Ob 145/15d
    Entscheidungstext OGH 26.02.2016 8 Ob 145/15d
    Auch; Veröff: SZ 2016/26
  • 8 Ob 83/19t
    Entscheidungstext OGH 25.10.2019 8 Ob 83/19t
    Beisatz: Gemäß § 211 Abs 4 IO ist der Beschluss über die vorzeitige Einstellung des Abschöpfungsverfahrens öffentlich bekanntzumachen. Wurde der Beschluss über die vorzeitige Einstellung des Abschöpfungsverfahrens nicht zur Gänze bestätigt, sondern als nichtig aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen, so ist entsprechend dem eindeutigen Wortlaut des § 260 Abs 5 IO auch die Rekursentscheidung in die Insolvenzdatei aufzunehmen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105980

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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