RS OGH 2004/2/26 8Ob153/03p, 8Ob53/04h, 8Ob78/09t, 3Ob33/16y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2004
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Norm

ZPO §234
KO §17 Abs3
KO §94
KO §171

Rechtssatz

§ 234 ZPO gilt nicht im Exekutionsverfahren. Der Erwerber einer Forderung nach Konkurseröffnung tritt grundsätzlich in den Konkursteilnahmeanspruch des vormaligen Gläubigers ein.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 153/03p
    Entscheidungstext OGH 26.02.2004 8 Ob 153/03p
  • 8 Ob 53/04h
    Entscheidungstext OGH 04.05.2005 8 Ob 53/04h
  • 8 Ob 78/09t
    Entscheidungstext OGH 22.04.2010 8 Ob 78/09t
    Vgl auch; Beisatz: Im Fall des Erwerbs einer Forderung nach Konkurseröffnung tritt der Erwerber grundsätzlich in den Konkursteilnahmeanspruch des vormaligen Gläubigers ein. § 234 ZPO ist insoweit nicht anzuwenden. Der Erwerber einer Forderung ist daher auch zur Erhebung einer Wiederaufnahmsklage gegen eine vor dem Erwerb seiner Forderung erfolgte Feststellung einer Konkursforderung iSd § 109 KO legitimiert, sofern sein Rechtsvorgänger zur Bestreitung der Forderung berechtigt war. (T1)
    Veröff: SZ 2010/43
  • 3 Ob 33/16y
    Entscheidungstext OGH 22.02.2017 3 Ob 33/16y
    nur: § 234 ZPO gilt nicht im Exekutionsverfahren. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118697

Im RIS seit

27.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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