Norm
EO §9Rechtssatz
Wird eine bereits angemeldete Konkursforderung eingelöst, tritt der Einlösende in die Teilnahmerechte des Hauptgläubigers ein, wobei die Forderung gemäß §54 Abs2 KO den Rang der eingelösten Forderung genießt. Wenn der Übergang unter Mitwirkung des bisherigen Gläubigers analog §9 EO bescheinigt wird und der Masseverwalter den Forderungsübergang nach dem nunmehrigen Rang nicht bestreitet, ist die Anmerkung des Übergangs im Anmeldeverzeichnis vorzunehmen. Andernfalls ist der Anspruch auf Feststellung des Forderungsüberganges nachträglich anzumelden und einer nachträglichen Prüfungstagsatzung zu unterziehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118699Dokumentnummer
JJR_20040226_OGH0002_0080OB00153_03P0000_003