Norm
KO §147Rechtssatz
Die Beschlussfassung über den Zwangsausgleichsantrag in der Zwangsausgleichstagsatzung bei juristischen Personen bedarf - anders als bei Personengesellschaften (§ 164 Abs 1 KO) - nicht der Zustimmung der einzelnen Gesellschafter/Mitglieder der juristischen Personen oder der Beschlussfassung in einer Hauptversammlung, sondern nur der notwendigen Stimmenmehrheit der Konkursgläubiger (§ 147 KO). Kommen Vereinsmitglieder als Konkursgläubiger in Frage (siehe aber 8 Ob 286/98m, EvBl 1999/87), haben sie nur mehr als solche Stimmrecht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113711Dokumentnummer
JJR_20000525_OGH0002_0080OB00327_99T0000_007