RS OGH 2000/5/25 8Ob327/99t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.05.2000
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Norm

KO §147
KO §164 Abs1
VerPat allg

Rechtssatz

Die Beschlussfassung über den Zwangsausgleichsantrag in der Zwangsausgleichstagsatzung bei juristischen Personen bedarf - anders als bei Personengesellschaften (§ 164 Abs 1 KO) - nicht der Zustimmung der einzelnen Gesellschafter/Mitglieder der juristischen Personen oder der Beschlussfassung in einer Hauptversammlung, sondern nur der notwendigen Stimmenmehrheit der Konkursgläubiger (§ 147 KO). Kommen Vereinsmitglieder als Konkursgläubiger in Frage (siehe aber 8 Ob 286/98m, EvBl 1999/87), haben sie nur mehr als solche Stimmrecht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113711

Dokumentnummer

JJR_20000525_OGH0002_0080OB00327_99T0000_007
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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