Norm
KO §93Rechtssatz
Die Stimmrechtsentscheidung soll, wenn zulässig und tunlich, vor dem Schluß der Ausgleichstagsatzung erfolgen, die deshalb aber nicht vertagt werden darf (vgl Bartsch - Pollak, KO 3.Auflage I, 454, 626) . Diese Entscheidung hat aber jedenfalls vor der Beschlußfassung über die Bestätigung des Ausgleiches zu erfolgen. Kein wesentlicher Verfahrensmangel, wenn der Konkurskommissär sich nicht imstande gesehen hat, vor Schluß der an sich kurzen Zwangsausgleichstagsatzung noch eine Stimmrechtsentscheidung des Konkurssenates einzuholen. In diesem Falle ist das Abstimmungsergebnis nur vorbehaltlich der Stimmrechtsentscheidung bei der Ausgleichstagsatzung festzustellen (vgl Bartsch - Pollak, aaO, 626).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0065281Dokumentnummer
JJR_19730606_OGH0002_0050OB00089_7300000_003