Norm
KO §147Rechtssatz
Bricht das Erstgericht das Zwangsausgleichsverfahren mangels Erreichen der für die Annahme des Zwangsausgleichs erforderlichen Summenmehrheit ab und trägt das Rekursgericht dem Erstgericht auf, neuerlich eine Zwangsausgleichstagsatzung anzuordnen, um über den Ausgleichsvorschlag des Gemeinschuldners abzustimmen, weil das erstgerichtliche Verfahren mangelhaft geblieben sei, so liegt eine in Wahrheit abändernde Entscheidung vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0044148Dokumentnummer
JJR_19730606_OGH0002_0050OB00089_7300000_001