Norm
KO §141Rechtssatz
Gegen die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens (hier: durch das Rekursgericht) hinsichtlich eines nicht von vorneherein als ungeeignet erscheinenden Zwangsausgleichsantrags im Stadium der Vorprüfung des Zwangsausgleichsantrags bestehen keine Bedenken, ist doch die Änderung, insbesondere Verbesserung des Zwangsausgleichsvorschlags auch noch in der Ausgleichstagsatzung zulässig und darf diese sogar für diesen Zweck erstreckt werden (§ 148a KO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113712Im RIS seit
24.06.2000Zuletzt aktualisiert am
14.05.2018