RS OGH 1991/3/7 8Ob4/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.03.1991
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Norm

KO §141 Z3
KO §153 Z1
KO §156 Abs4

Rechtssatz

Die Fälligkeit der nach einem Zwangsausgleich zu leistenden Quoten hängt von zwei Terminen ab, nämlich von dem im Zwangsausgleichsantrag angebotenen, der gemäß § 141 Z 3 KO innerhalb eines Jahres ab Annahme des Zwangsausgleichsantrages zu liegen hat, sowie von der Rechtskraft des Konkursaufhebungsbeschlusses. Ein Ausgleichsvorschlag, der den Konkursgläubigern auf ihre Forderung eine (mindestens) zwanzigprozentige Quote, zahlbar spätestens innerhalb eines Jahres (hier zwei Monate) beginnend ab der Annahme des Zwangsausgleiches, nicht aber vor Rechtskraft des Konkursaufhebungsbeschlusses, bietet, widerspricht nicht der zwingenden Norm des § 153 KO und ist daher kein absoluter Grund, die Bestätigung des Zwangsausgleiches zu versagen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 4/91
    Entscheidungstext OGH 07.03.1991 8 Ob 4/91
    Veröff: SZ 64/25 = ÖBA 1991,600 = RdW 1991,359

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0065244

Dokumentnummer

JJR_19910307_OGH0002_0080OB00004_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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