Norm
KO §141 Z3Rechtssatz
Die Fälligkeit der nach einem Zwangsausgleich zu leistenden Quoten hängt von zwei Terminen ab, nämlich von dem im Zwangsausgleichsantrag angebotenen, der gemäß § 141 Z 3 KO innerhalb eines Jahres ab Annahme des Zwangsausgleichsantrages zu liegen hat, sowie von der Rechtskraft des Konkursaufhebungsbeschlusses. Ein Ausgleichsvorschlag, der den Konkursgläubigern auf ihre Forderung eine (mindestens) zwanzigprozentige Quote, zahlbar spätestens innerhalb eines Jahres (hier zwei Monate) beginnend ab der Annahme des Zwangsausgleiches, nicht aber vor Rechtskraft des Konkursaufhebungsbeschlusses, bietet, widerspricht nicht der zwingenden Norm des § 153 KO und ist daher kein absoluter Grund, die Bestätigung des Zwangsausgleiches zu versagen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0065244Dokumentnummer
JJR_19910307_OGH0002_0080OB00004_9100000_001