Norm
KO §141 Z5Rechtssatz
Der Wortlaut des § 141 Z 5 KO, wonach der Antrag auf Abschluss eines Zwangsausgleiches als unzulässig zurückzuweisen ist, wenn dessen Erfüllung "voraussichtlich" nicht möglich sein wird, ist restriktiv auszulegen und auf eine "offenbare" Nichterfüllbarkeit abzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2008:RW0000412Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008