RS OGH 2008/6/3 28R111/08m

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Veröffentlicht am 03.06.2008
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Norm

KO §141 Z5

Rechtssatz

Der Wortlaut des § 141 Z 5 KO, wonach der Antrag auf Abschluss eines Zwangsausgleiches als unzulässig zurückzuweisen ist, wenn dessen Erfüllung "voraussichtlich" nicht möglich sein wird, ist restriktiv auszulegen und auf eine "offenbare" Nichterfüllbarkeit abzustellen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2008:RW0000412

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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