Norm
KO §138Rechtssatz
Nach Aufhebung des Konkurses ist die Bezeichnung der Klägerin vom bisher einschreitenden Masseverwalter auch dann auf die Gemeinschuldnerin richtig zustellen, wenn der Masseverwalter die Absicht bekundet, einen allenfalls ersiegten Betrag gemäß § 138 Abs 2 KO einer Nachtragsverteilung zuzuführen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112123Im RIS seit
24.07.1999Zuletzt aktualisiert am
16.04.2018