Norm: EO §43EO §44 CEO §147EO §196EO §200 Z1EO §204 Abs1EO §220 Abs1EO §229 Abs2EO §266EO §271 Abs1EO §280 Abs1EO §304EO §306EO §355 Abs2 XVIIEO §371aEO §377EO §390 IVDEO §398EO §399EO §400AktG §197 Abs4AktG §216 Abs4AO §16AO §46Geo §252 Abs1 litfGeo §340Geo §382 Abs1 Z4Geo §529GmbHG §42 Abs3KO §16KO §131KO §150ZPO §38ZPO §56ZPO §57ZPO §407ZPO §458ZPO §524
Rechtssatz: Auch eine befristete Bankgarantie ist als Sicherheitsleistung geeignet, wenn ... mehr lesen...
Im Rahmen des mit Beschluß des Erstgerichtes vom 4. 2. 1969 eröffneten Konkursverfahrens über das Vermögen der Gemeinschuldnerin wurde ein Gläubigerausschuß nicht gewählt. Bei der am 14. 4. 1969 abgehaltenen Prüfungstagsatzung wurden ua die von den Firmen K-AG und A-GmbH in der dritten Klasse der Konkursgläubiger angemeldeten Forderungen von S 26.632.02 und S 89.806.42 (PZ 16 und 35 des Anmeldungsverzeichnisses) sowie S 32.606.92 (PZ 22 des Anmeldungsverzeichnisses) bestritten. Zur Ge... mehr lesen...
Norm: KO §124KO §130KO §131KO §132
Rechtssatz: Die Verteilung der Masse ist, wenn es sich um eine schwierigere Verteilung oder um die Schlußverteilung handelt, mit einem Antrag des Masseverwalters einzuleiten, dem alle Verteilungen obliegen. Dieser Antrag des Masseverwalters auf Verteilung besteht in der Einbringung des Verteilungsentwurfes (Bartsch - Pollak 3.Auflage I, 582, 600). Wenn die Gesamtverteilung in mehreren Abschnitten, nämlich als ... mehr lesen...
Norm: KO §131KO §134
Rechtssatz: Wenn bestrittene Forderungen bei der Verteilung noch zu berücksichtigen sind, hinsichtlich deren die Klage erst an dem Tage angebracht wurde, an dem der Masseverwalter den Antrag auf Verteilung gestellt hat, muß auch die Forderung, bezüglich deren die Liquidierungsklagen wohl nicht in der bestimmten Frist, aber noch vor dem erwähnten Zeitpunkte angebracht wurden, Berücksichtigung finden und zwar mit dem vollen B... mehr lesen...
Norm: KO §11KO §131KO §134
Rechtssatz: Bringt der Gläubiger die Liquidierungsklage nicht rechtzeitig an, verliert er nur die Begünstigung, die in der Gewährung des Vorausbetrages liegt, der Bestand der Forderung an sich wird durch die Säumnis ebensowenig berührt wie der Anspruch auf gleichmäßige Befriedigung mit den anderen Forderungen dieser Klasse bei der neuerlichen Verteilung. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: KO §131KO §136
Rechtssatz: Zur Berücksichtigung einer bestrittenen Forderung, über deren Rang noch nicht endgültig entschieden wurde. Entscheidungstexte 7 Ob 122/56 Entscheidungstext OGH 21.03.1956 7 Ob 122/56 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0065214 Dokumentnummer JJR_... mehr lesen...