Norm
KO §131Rechtssatz
Wenn bestrittene Forderungen bei der Verteilung noch zu berücksichtigen sind, hinsichtlich deren die Klage erst an dem Tage angebracht wurde, an dem der Masseverwalter den Antrag auf Verteilung gestellt hat, muß auch die Forderung, bezüglich deren die Liquidierungsklagen wohl nicht in der bestimmten Frist, aber noch vor dem erwähnten Zeitpunkte angebracht wurden, Berücksichtigung finden und zwar mit dem vollen Betrage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0065207Dokumentnummer
JJR_19560321_OGH0002_0070OB00122_5600000_002