RS OGH 1956/3/21 7Ob122/56

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Veröffentlicht am 21.03.1956
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Norm

KO §131
KO §134

Rechtssatz

Wenn bestrittene Forderungen bei der Verteilung noch zu berücksichtigen sind, hinsichtlich deren die Klage erst an dem Tage angebracht wurde, an dem der Masseverwalter den Antrag auf Verteilung gestellt hat, muß auch die Forderung, bezüglich deren die Liquidierungsklagen wohl nicht in der bestimmten Frist, aber noch vor dem erwähnten Zeitpunkte angebracht wurden, Berücksichtigung finden und zwar mit dem vollen Betrage.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0065207

Dokumentnummer

JJR_19560321_OGH0002_0070OB00122_5600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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