RS OGH 1956/3/21 7Ob122/56, 5Ob302/82

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Veröffentlicht am 21.03.1956
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Norm

KO §11
KO §131
KO §134

Rechtssatz

Bringt der Gläubiger die Liquidierungsklage nicht rechtzeitig an, verliert er nur die Begünstigung, die in der Gewährung des Vorausbetrages liegt, der Bestand der Forderung an sich wird durch die Säumnis ebensowenig berührt wie der Anspruch auf gleichmäßige Befriedigung mit den anderen Forderungen dieser Klasse bei der neuerlichen Verteilung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0065587

Dokumentnummer

JJR_19560321_OGH0002_0070OB00122_5600000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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