Norm
KO §11Rechtssatz
Bringt der Gläubiger die Liquidierungsklage nicht rechtzeitig an, verliert er nur die Begünstigung, die in der Gewährung des Vorausbetrages liegt, der Bestand der Forderung an sich wird durch die Säumnis ebensowenig berührt wie der Anspruch auf gleichmäßige Befriedigung mit den anderen Forderungen dieser Klasse bei der neuerlichen Verteilung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0065587Dokumentnummer
JJR_19560321_OGH0002_0070OB00122_5600000_004