Norm
KO §124Rechtssatz
Die Verteilung der Masse ist, wenn es sich um eine schwierigere Verteilung oder um die Schlußverteilung handelt, mit einem Antrag des Masseverwalters einzuleiten, dem alle Verteilungen obliegen. Dieser Antrag des Masseverwalters auf Verteilung besteht in der Einbringung des Verteilungsentwurfes (Bartsch - Pollak 3.Auflage I, 582, 600). Wenn die Gesamtverteilung in mehreren Abschnitten, nämlich als Abschlagsverteilung, Schlußverteilung und Nachtragsverteilung abgewickelt wird, dann ist jede Phase jeweils durch den Antrag des Masseverwalter auf diesbezügliche Verteilung einzuleiten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0065723Dokumentnummer
JJR_19721010_OGH0002_0050OB00172_7200000_002