RS OGH 1972/10/10 5Ob172/72

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.1972
beobachten
merken

Norm

KO §124
KO §130
KO §131
KO §132

Rechtssatz

Die Verteilung der Masse ist, wenn es sich um eine schwierigere Verteilung oder um die Schlußverteilung handelt, mit einem Antrag des Masseverwalters einzuleiten, dem alle Verteilungen obliegen. Dieser Antrag des Masseverwalters auf Verteilung besteht in der Einbringung des Verteilungsentwurfes (Bartsch - Pollak 3.Auflage I, 582, 600). Wenn die Gesamtverteilung in mehreren Abschnitten, nämlich als Abschlagsverteilung, Schlußverteilung und Nachtragsverteilung abgewickelt wird, dann ist jede Phase jeweils durch den Antrag des Masseverwalter auf diesbezügliche Verteilung einzuleiten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0065723

Dokumentnummer

JJR_19721010_OGH0002_0050OB00172_7200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten