RS OGH 1996/7/26 1Ob2050/96v

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Veröffentlicht am 26.07.1996
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Norm

KO §114 Abs3
KO §115 Abs1

Rechtssatz

Das Konkursgericht darf die Schließung eines fortgeführten Unternehmens solange nicht anordnen, als eine Tilgung der durch die Unternehmensfortführung entstehenden Masseverbindlichkeiten aus deren Erlösen überwiegend wahrscheinlich bleibt. Dem steht nicht die vom Masseverwalter als Arbeitgeber gegenüber den Arbeitnehmern zu beachtende Fürsorgepflicht entgegen. Diese wird durch das nach der Konkursordnung zu fordernde rechtmäßige Verhalten des Masseverwalters beschränkt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 2050/96v
    Entscheidungstext OGH 26.07.1996 1 Ob 2050/96v
    Veröff: SZ 69/170

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106332

Dokumentnummer

JJR_19960726_OGH0002_0010OB02050_96V0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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