RS OGH 1996/7/26 1Ob2050/96v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.07.1996
beobachten
merken

Norm

KO §114 Abs3
KO §115 Abs1
KO §115 Abs2

Rechtssatz

Eine Unternehmensschließung kommt nur in Betracht, wenn eine Erhöhung des Ausfalls der Konkursgläubiger anders nicht vermeidbar ist. Das muß entgegen dem Wortlaut des § 115 Abs 1 KO nicht "feststehen", sondern es genügt bereits eine hohe Wahrscheinlichkeit, daß sich die Verluste der Konkursgläubiger durch eine allfällige Unternehmensfortführung mehren würden. Verdichtet sich eine konkrete Sanierungshoffnung zu einer Sanierungswahrscheinlichkeit, weil etwa der Absatz der Produktion des in Konkurs verfallenen Unternehmens gesichert erscheint und eine Umsetzung vorhandener konkreter Reorganisationskonzepte erwarten läßt, daß die Erzeugung nach den auf den Absatzmärkten erzielbaren Preisen kostendeckend aufrechterhalten werden kann, läßt sich eine Erhöhung des Ausfalls der Konkursgläubiger durch eine Unternehmensfortführung nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit annehmen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 2050/96v
    Entscheidungstext OGH 26.07.1996 1 Ob 2050/96v
    Veröff: SZ 69/170

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106331

Dokumentnummer

JJR_19960726_OGH0002_0010OB02050_96V0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten